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Verhaltenstipps Rechtsanwaltskanzlei Jan Allendorf

Vorladung zur Vernehmung

Sie sind nicht verpflichtet einer Vorladung der Polizei, in welcher Sie als Beschuldigte/r geführt werden nachzukommen. Ein Erscheinen Ihrer Person bei der Polizei kann rechtlich nicht erzwungen werden, denn es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Anders ist dies nur bei einer Ladung der die Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Diese kann notfalls durch polizeiliche Vorführung erzwungen werden. Grundsätzlich gilt jedoch immer, dass Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache, oder weitergehende Angaben zu Ihrer Person zu machen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, wenn Sie vorher nicht die Möglichkeit hatten, sich mit dem Verteidiger Ihres Vertrauens zu beraten.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten ist es sinnvoll, das Schreiben einem Strafverteidiger zu Verfügung zu stellen. Denn nur der Rechtsanwalt hat das Recht Akteneinsicht zu erhalten. Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden und ggf. eine Einlassung zur Sache abgegeben werden.

Vorläufige Festnahme und Verhaftung

Die vorläufige Festnahme und die Verhaftung stellen für den Mandanten eine emotionale Ausnahmesituation dar. Hier wird massiv in die Freiheitsrechte eingegriffen. Gleichwohl gilt es Ruhe zu bewahren. Gegen eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung können Sie zunächst nichts ausrichten, weshalb Sie gut beraten sind auf keinen Fall Widerstand gegen die Beamten zu leisten.Verweigern Sie in jedem Falle jegliche Angaben zur Sache. Äußern Sie sich nicht zu den Ihnen zu Last gelegten Tatvorwürfen, bevor Sie mit einem Strafverteidiger Rücksprache halten konnten. Dies ist Ihr gutes Recht auf das Sie nicht verzichten sollten! Das gilt selbst dann, wenn Sie denken, dass sich die Sache zu Ihren Gunsten aufklären lässt, denn alles, was sie – auch in einer nicht förmlichen Vernehmung – an Angaben zur Sache machen, kann über Vermerke der Polizeibeamten Bestandteil der Ermittlungsakte werden und später als Beweismittel gegen Sie verwandt werden.

Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem in Verteidiger auf. Sollten Sie keinen Strafverteidiger Ihres Vertrauens benennen können, ist normalerweise in Großstädten ein Verteidiger über die Notrufnummer des örtlichen Anwaltvereins 24 Stunden erreichbar. Verlangen Sie von den Beamten gegebenenfalls, Sie mit dem jeweiligen Notdienst zu verbinden. Dies darf Ihnen unter keinen Umständen verwehrt werden. Sollte es dennoch dazu kommen, beharren Sie darauf, dass die Vorgehensweise der Beamten ins Protokoll aufgenommen wird. Ein solcher Vermerk hat schon häufiger dazu geführt, dass die Beamten Ihrem Anliegen, einen Verteidiger zu konsultieren dann doch nachkommen.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Es gibt in der Regel keine Möglichkeiten, eine Durchsuchung abzuwenden, wenn die Beamten vor Ihrer Türe stehen. Auch in diesem Falle gilt es wieder Ruhe zu bewahren, nicht in Aktionismus zu verfallen und keinen Widerstand gegen die Beamten zu leisten.

Lassen Sie sich den gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen und nehmen Sie auch hier unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Auch dieser Anruf darf Ihnen unter keinen Umständen verweigert werden. Erklären Sie sich unter keinen Umständen mit der Durchsuchung und einer eventuellen Beschlagnahme einverstanden, sondern widersprechen Sie ausdrücklich.

Verweigern Sie auch hier in jedem Falle jegliche Angaben zur Sache. Äußern Sie sich nicht zu den Tatvorwürfen, bevor Sie mit einem Verteidiger Rücksprache halten konnten. Dies ist Ihr gutes Recht! Lassen Sie sich auch hier nicht unter Druck setzen, oder durch falsche Versprechungen in die Irre leiten. Die Erfahrung zeigt, dass Sie die belastende Situation der Durchsuchung sowieso nicht durch Angaben zur Sache abwenden können. Auch hier gilt, dass voreilige Angaben zur Sache in der Regel mehr Schaden anrichten, als Nutzen zu bringen.Auch bei Durchsuchungen versuchen die Beamten gelegentlich Sie in ein Gespräch zu verwickeln um außerhalb einer förmlichen Vernehmung an Information zu gelangen. Lassen Sie sich unter keinen Umständen in ein Gespräch mit den Polizeibeamten verwickeln, mag dieses auch noch so belanglos wirken.

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