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Die Kosten für ein Verfahren, gleich ob zivilrechtlich oder strafrechtlich, errechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu RVG (VV RVG).
Dort sind die einzelnen gesetzlichen Gebührentatbestände und die Höhe der entsprechenden Vergütung aufgeführt. In zivilrechtlichen Verfahren ist die Höhe des Vergütungsanspruches abhängig vom sog. Streitwert (vgl. Anlage 2 zu RVG).
In Einzelfällen kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Sie werden im Vorfeld natürlich über alle Kosten informiert, sodass keine überraschenden Kosten auf Sie zukommen. Nachfolgend können Sie sich Vollmachtsvordrucke herunterladen, ausdrucken und bereits ausgefüllt zum Termin mitbringen.
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Die Kosten für ein Verfahren, gleich ob zivilrechtlich oder strafrechtlich, errechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu RVG (VV RVG).
Dort sind die einzelnen gesetzlichen Gebührentatbestände und die Höhe der entsprechenden Vergütung aufgeführt. In zivilrechtlichen Verfahren ist die Höhe des Vergütungsanspruches abhängig vom sog. Streitwert (vgl. Anlage 2 zu RVG).
Die Kosten für ein Verfahren, gleich ob zivilrechtlich oder strafrechtlich, errechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu RVG (VV RVG).
Dort sind die einzelnen gesetzlichen Gebührentatbestände und die Höhe der entsprechenden Vergütung aufgeführt. In zivilrechtlichen Verfahren ist die Höhe des Vergütungsanspruches abhängig vom sog. Streitwert (vgl. Anlage 2 zu RVG).